Amtliche Beglaubigung von Unterschriften
EINLEITUNG
Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben.
Dies gilt auch für Handzeichen, das heißt aus Buchstaben oder sonstigen Symbolen bestehende Zeichen von Personen, die nicht schreiben können.
Die zuständige Stelle beglaubigt die Abschrift durch einen Beglaubigungsvermerk, der folgende Angaben enthalten muss:
- Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist
- genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird
- Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist
- Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist
- Ort und Tag der Beglaubigung
- Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und
- Dienstsiegel
Die Wohnortgemeinde beglaubigt Schriftstücke, die bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder die aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen ist.
Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen sind Notaren vorbehalten. Dazu gehören Willenserklärungen (z.B. Testamte) oder Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts (z.B. Anmeldung zum Vereinsregister oder Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister). Hier wird die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift beglaubigt. Ebenso dürfen nur Notare Unterschriftsbeglaubigungen für Schriftstücke durchführen, die für die Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind.
Besonderheiten gelten bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift durch den Notar, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist: Hier muss die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden. Dies wird in dem Beglaubigungsvermerk festgehalten.
Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen für Besuchseinreisen von Ausländern sind ausschließlich den Ausländerbehörden vorbehalten.
ZUSTAENDIG
-
die Gemeinde Ihres Wohnortes für die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift, wenn das Schriftstück
- von einer deutschen Behörde ausgestellt worden ist oder
- aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen ist
-
jeder Notar für
- die öffentliche Beglaubigung
- Unterschriftsbeglaubigung von Schriftstücken, die zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind
-
die Ausländerbehörden für Unterschriftsbeglaubigung auf
- Verpflichtungserklärungen für Besuchseinreisen
Adressen der Notare in Deutschland finden Sie bei der Bundesnotarkammer.
ABLAUF
Unterschriften und Handzeichen dürfen von der zuständigen Stelle in der Regel nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters vollzogen oder anerkannt werden.
Deshalb müssen Sie persönlich das entsprechende Schriftstück, auf dem Sie die Unterschrift geleistet haben oder auf dem die Unterschrift geleistet werden soll, vorlegen und einen Personalausweis oder Reisepass vorzeigen, damit Ihre Identität festgestellt werden kann.
Dann müssen Sie das Schriftstück in Gegenwart des Mitarbeiters unterschreiben oder die Unterschrift als die Ihre anerkennen. Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.
UNTERLAGEN
- Personalausweis oder Reisepass
- Originalschriftstück
KOSTEN
Die Beglaubigung ist eine kostenpflichtige Amtshandlung. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung, die für die beglaubigende Stelle gilt. Für Beglaubigungen durch Gemeinden ist die jeweilige Gebührensatzung der Gemeinde maßgebend. Die Gebühr eines Notars richtet sich nach der Kostenordnung.
RECHTSGRUNDLAGE
- § 34 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Beglaubigung von Unterschriften)
- Gebührenverordnung (GebVO)
- § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Öffentliche Beglaubigung)
- § 40 Beurkundungsgesetz (Beglaubigung einer Unterschrift)
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)